Back to Top

Satzung und Geschäftsordnung

Satzung
Des Fördervereins der Realschule am Hemberg e.V.
§1
Name und Sitz
1. Der am 21.11.1974 in Iserlohn gegründete Verein führt den Namen „Förderverein der Realschule am Hemberg e.V.“
2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Der Sitz des Vereins ist Iserlohn.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2
Zweck und Ziele
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt seine Ziele und Zwecke nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und der Solidarität. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
2. Der Verein will die Verbindung zwischen Schule, Eltern, Freunden der Schule und ehemaligen Schülern pflegen sowie die Städtische Realschule am Hemberg ideell und materiell unterstützen.
Insbesondere will der Verein
– Den Unterricht durch Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung von Unterrichtsmitteln, die der allgemeine Schuletat nicht zulässt, fördern.
– Außerunterrichtliche Schulveranstaltungen finanziell unterstützen
– An der Durchführung außerunterrichtlicher Schulveranstaltungen aktiv mitwirken
– Falls Bedarf besteht, die Trägerschaft für die schulische Betreuung von Schülerinnen und Schülern nach dem Unterricht übernehmen.
3. Der Verein ist frei von parteipolitischen und religiösen Bindungen.
4. Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den Mitwirkungsorganen der Schule. Die Mitgliederversammlung kann die Aufnahme weiterer Aufgaben beschließen, soweit sie die Realschule am Hemberg betreffen und es sich dabei um Aufgaben gemäß der Gemeinnützigkeitsverordnung handelt.
§3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich mit dem Zweck des Vereins einverstanden erklärt. Über den schriftlichen zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen. Gegen die Ablehnung kann schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die bei der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden ist.
2. Die Mitgliedschaft endet:
– Durch schriftliche Kündigung spätestens zum 30.09. des laufenden Kalenderjahres.
– Durch Tod. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften durch deren Auflösung.
– Durch Ausschluss, wenn ein Vereinsmitglied trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand bleibt oder durch sein Verhalten die Ziele und das Ansehen des Vereins erheblich schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Bei Widerspruch des Betroffenen entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Beim Ausscheiden während des Geschäftsjahres besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge oder sonstiger erbrachter Leistungen.
§4
Beiträge und Spenden
Die Vereinsmitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag.
Einzelheiten werden furch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
§5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– Die Mitgliederversammlung
– Der Vorstand

1. Alljährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Wenn erforderlich, können weitere außerordentliche Versammlungen anberaumt werden. Auf Verlangen von mindestens 20% der Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dieses Verlangen unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe erfolgt. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat durch ein Vorstandsmitglied unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen oder Antrag auf Auflösung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Alle Beschlüsse sind schriftlich zu erfassen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
3. Bildung des Vorstandes
Zur Verwaltung und Leitung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung ein Vorstand für zwei Kalenderjahre gewählt.
Dieser besteht aus:
a) Geschäftsführenden Vorstand
dem Vorsitzenden (§26 BGB),
dem stellvertretenden Vorsitzenden (§26 BGB),
dem Kassenwart (§26 BGB) und
dem Schriftführer
b) Erweiteter Vorstand
Dem Vorsitzenden der Schulpflegschaft,
der/die Schulleiter(in) und
den Schülervertretern
Vorstandsmitglied kann jedes Vereinsmitglied des Fördervereins am Hemberg werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaft-lich vertreten. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit der aktuellen Amtsperiode ernennen.
4. Verwendung der Mittel
Über die Verwendung der vom Verein aufgebrachten Mittel für die in §2 (Ziele des Vereins) genannten Zwecke entscheidet der Vorstand gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung.
§6
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur auf Antrag und Beschluss des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder aufgelöst werden. Der Beschluss zur Auflösung ist in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins wird dessen Vermögen der Stadt Iserlohn zur Verfügung gestellt mit der Auflage, es der Realschule am Hemberg zukommen zu lassen. Im Falle der Auflösung sind zwei Liquidatoren von der Mitgliederversammlung zu bestimmen.

Iserlohn 05.09.2017

Geschäftsordnung
Des Fördervereins der Realschule am Hemberg e.V.

Artikel 1
Betrifft: Satzung §4: Beiträge und Spenden
Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.01. des Geschäftsjahres fällig.

Artikel 2
Betrifft: Satzung §5 Abs. 4: Verwendung der Mittel
Der Vorstand – trifft Einzelentscheidungen bis zum Betrag von 500 €.
Der erweiterte Vorstand entscheidet über Einzelprojekte bis zu Höhe des Beitragsaufkommens des vorausgegangenen Geschäftsjahres.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über Projekte, deren Kosten die o.g. Höhe überschreiten.
Beschlossen am 05.09.2017